Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Vorsteuerabzug einer Holding nicht für Eingangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt (unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag). Ein Recht zum Vorsteuerabzug setzt stattdessen voraus, dass die bezogenen Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen (steuerpflichtigen) Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft stehen.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung in seiner Folgeentscheidung.
Hinweis
Als Folge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt folgendes:
Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, wenn:
Quellen:Europäischer Gerichtshof, Urteil C 98/21 vom 08.09.2022, BFH, Urteil XI R 24/22 vom 15.2.2023